Allgemeine Bedingungen und Konditionen
Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen von Smits Rolluiken en Zonwering B.V. (Smits) mit Sitz in Cuijk at de Hork 15, Niederlande, ab 1. April 2015. Eingetragen bei der Handelskammer unter der Nummer 16054798.
1. Allgemeines
1.1 Smits Rolluiken en Zonwering B.V. (Smits), auch unter den Namen Sunpoint und Triple F firmierend, ist der Verwender dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen und wird im Folgenden als „Smits“ bezeichnet.
1.2 Unter „Gegenpartei“ wird in diesen allgemeinen Bedingungen verstanden: jede
1.2 Unter „Gegenpartei“ wird in diesen allgemeinen Bedingungen jede (juristische) Person verstanden, an die Smits ihre Angebote richtet, sowie die Person, die Smits einen Auftrag erteilt oder die Person, mit der Smits in einem Rechtsverhältnis steht, im Folgenden „Gegenpartei“ genannt.
2. Anwendbarkeit
2.1 Diese allgemeinen Bedingungen gelten für alle Angebote von Smits, für alle mit Smits geschlossenen Verträge, darunter Kaufverträge, Abtretungsverträge usw., sowie für alle von Smits erteilten Ratschläge und schriftlichen oder mündlichen Anweisungen, Weisungen oder Informationen und bilden einen untrennbaren Bestandteil davon.
2.2 Abweichungen und Ergänzungen zu diesen Allgemeinen Bedingungen sind für Smits nur verbindlich, wenn sie von Smits schriftlich genehmigt wurden.
2.3 Allgemeine Bedingungen und/oder andere Bedingungen der Gegenpartei werden von Smits ausdrücklich abgelehnt.
3. Angebot
3.1 Alle Angebote und Offerten (einschließlich Anlagen) von Smits sind freibleibend, es sei denn, sie enthalten eine schriftliche Annahmefrist, in welchem Fall das Angebot nach dieser Frist erlischt. Der Inhalt von Katalogen, Prospekten oder Drucksachen ist für Smits nicht bindend, es sei denn, Smits nimmt in einem Angebot oder im Vertrag ausdrücklich darauf Bezug.
3.2 Alle Angebote und Verträge von und mit Smits beruhen auf der Erfüllung des Vertrages unter normalen Umständen.
4. Verwirklichung
4.1 Der Vertrag kommt zustande, wenn ein Angebot von Smits von der Gegenpartei angenommen wird, es sei denn, Smits teilt der Gegenpartei innerhalb von acht Tagen nach Erhalt der Annahme mit, dass sie keinen Vertrag mehr abschließen möchte; in diesem Fall wird das Angebot von Smits als rechtmäßig widerrufen betrachtet.
4.2 Wenn Smits ein unwiderrufliches Angebot im Sinne von 3.1 gemacht hat, kommt ein Vertrag zustande, wenn das Angebot von Smits von der Gegenpartei innerhalb der von Smits gesetzten Frist schriftlich angenommen wird.
4.3 Weicht eine Annahme durch die Gegenpartei vom Angebot ab, so gilt dies als neues Angebot der Gegenpartei und als Ablehnung des ursprünglichen Angebots, auch wenn es sich nur um eine Abweichung in geringfügigen Punkten handelt, und die Bestimmungen unter 4.4 finden auf ein solches Angebot Anwendung.
4.4 Ein Vertrag, der auf einem Angebot der Gegenpartei beruht, kommt nur zustande, wenn es von Smits schriftlich angenommen wird.
4.5 Handelt es sich bei dem von Smits mit der Gegenpartei geschlossenen Vertrag ganz oder teilweise um einen Auftragsvertrag, so sind die Artikel 7:404 und 7:407 Absatz 2 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches ausgeschlossen.
5. Preise und Tarife
5.1 Die angegebenen Preise sind Nettopreise und verstehen sich daher - sofern nicht ausdrücklich anders angegeben - ohne Umsatzsteuer, Einfuhrzölle oder andere Abgaben, die von der Regierung oder anerkannten Institutionen erhoben werden, und auch ohne Montage und Installation.
5.2 Die angegebenen Preise und Tarife basieren auf den Kostenfaktoren, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gelten.
5.3 Smits behält sich das Recht vor, der Gegenpartei eine verhältnismäßige Preis- oder Tariferhöhung in Rechnung zu stellen, wenn Lohnkosten, staatliche Abgaben, Sozialversicherungsbeiträge, Steuern oder Abgaben nach Vertragsabschluß erhöht werden oder neu entstehen, sowie bei Wechselkursänderungen, Inflationsanstieg, Preiserhöhungen der Lieferanten von Smits und anderen Änderungen der preisbestimmenden Faktoren. Smits wird diese Änderungen in seiner Preis- und Tarifliste gemäß den Bestimmungen unter 5.12 und 5.13 angeben.
5.4 Das unter 5.3 Gesagte gilt auch, wenn die dort genannten Änderungen der preisbestimmenden Faktoren die Folge von Umständen sind, die beim Abschluss des Vertrags vorhersehbar waren.
5.5 Wenn die Anwendung von Artikel 5.3 und 5.4 zu einer Preiserhöhung von 20% innerhalb von 3 Monaten nach Vertragsabschluss oder mehr führt, hat die Gegenpartei das Recht, den Vertrag aufzulösen, vorausgesetzt, dass die Gegenpartei Smits innerhalb von 10 Tagen, nachdem Smits sie über eine Preiserhöhung informiert hat, schriftlich mitteilt, dass sie von diesem Recht Gebrauch machen wird.
5.6 Die Kosten für das Laden, Entladen, die Lagerung, den Transport von Materialien, Modellen, Werkzeugen oder anderen Gegenständen, die der Gegenpartei zur Verfügung gestellt werden, können der Gegenpartei gesondert in Rechnung gestellt werden.
5.7 Die Kosten für Gebrauchsvorbereitung, Verpackung, Verpackung, Transport oder Versand können der Gegenpartei gesondert in Rechnung gestellt werden.
5.8 Smits kann der Gegenpartei die Kosten für Berechnungen, Kostenvoranschläge, Kalkulationen und damit zusammenhängende Tätigkeiten für die zu liefernden Sachen sowie die Kosten für die in der Angebotsphase angefertigten Zeichnungen, Entwürfe, Modelle, Messungen usw. in Rechnung stellen.
5.9 Die angegebenen Preise verstehen sich ausschließlich Transport, Versandkosten und Verrechnung, es sei denn, es wurde etwas anderes vereinbart.
5.10 Wenn nicht anders vereinbart, erfolgt der Transport/Versand der vom Auftraggeber bei Smits gekauften Waren auf Gefahr des Auftraggebers.
5.11 Eventuelle Rücksendungen müssen in einwandfreier Verpackung, unbearbeitet und unbeschädigt, an eine von Smits zu bestimmende Adresse geliefert werden. Rücksendungen, mit Ausnahme von Mehrwegverpackungen, müssen Smits im Voraus gemeldet und von Smits akzeptiert werden.
5.12 Die Preise, Tarife und Preis- oder Tarifänderungen werden von Smits in ihren Katalogpreislisten oder deren Änderungen angegeben. Smits wird diese dem Vertragspartner zukommen lassen. Der zuletzt herausgegebene und an die Stammkunden versandte Katalog bzw. die Preisliste enthält die geltenden Preise und Tarife, es sei denn, Smits hat eine schriftliche Änderung zur Verfügung gestellt oder versandt. In diesem Fall gilt der in der Änderung genannte Preis oder Tarif, wobei die Preise und Tarife unverändert bleiben.
5.13 Wenn ein Produkt, ein Artikel, ein Teil oder eine Dienstleistung nicht im Katalog oder in der Preisliste aufgeführt ist, gilt der vereinbarte Preis, wobei Smits das Recht hat, diesen zu ändern.
5.14 Wenn der Vertrags- oder Auftragswert unter dem Mindestauftragswert pro Auftrag bleibt, ist Smits immer berechtigt, Verwaltungskosten und/oder Frachtkosten oder Portokosten in Rechnung zu stellen.
6. Lieferung
6.1 Angegebene oder vereinbarte Lieferzeiten gelten niemals als Fristen, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart.
6.2 Der Zeitpunkt der Lieferung wird von Smits unter Berücksichtigung der diesbezüglichen Vereinbarungen festgelegt. Die Gegenpartei ist verpflichtet, die Waren oder Teile davon zum angegebenen Liefertermin in Empfang zu nehmen. Wenn die Gegenpartei dieser Verpflichtung nicht nachkommt, gilt die Ware als zu dem von Smits festgelegten Zeitpunkt geliefert, und ist Smits unbeschadet ihrer sonstigen gesetzlichen und vertraglichen Rechte berechtigt, die Ware auf Kosten und Risiko der Gegenpartei zu lagern oder lagern zu lassen, ohne dass eine Inverzugsetzung erforderlich ist, und der Gegenpartei die Kosten in Rechnung zu stellen, ohne dass die Gegenpartei die Zahlung wegen der nicht erfolgten Abnahme verweigern kann, unbeschadet des Rechts von Smits auf Schadenersatz.
6.3 Wenn die Lieferung auf Wunsch der Gegenpartei und mit Zustimmung von Smits zu einem späteren Zeitpunkt als vereinbart erfolgt, ist Smits berechtigt, der Gegenpartei die dadurch entstandenen Kosten in Rechnung zu stellen, darunter auch die Kosten für die geplanten Versand- und Lagerkosten.
6.4 Wenn die Lieferung der bestellten Waren nicht zum vereinbarten Zeitpunkt oder innerhalb der vereinbarten Frist erfolgt, hat Smits - sofern nicht ausdrücklich eine feste Frist vereinbart wurde - das Recht, eine in der Branche als angemessen geltende Nachlieferungsfrist zu setzen, die immer mindestens 30 Tage beträgt. Diese Frist beginnt am Tag des Erhalts der schriftlichen Inverzugsetzung durch die Gegenpartei, jedoch nicht früher als am Tag nach dem Ende der bei Vertragsabschluss vereinbarten Lieferfrist oder des Liefertermins. Smits wird Lieferverzögerungen immer so schnell wie möglich melden.
6.5 Die Lieferung erfolgt ab dem Lager/den Geschäftsräumen von Smits, es sei denn, es wurde schriftlich etwas anderes vereinbart.
6.6 Von dem Zeitpunkt an, an dem die Waren zur Lieferung bereitstehen, gehen sie auf das Risiko des Auftraggebers. Smits versendet die Produkte an die vom Auftraggeber angegebene Lieferadresse. Liegt diese Adresse außerhalb der Niederlande, so werden die Transport- und Verpackungskosten im Einzelfall näher vereinbart.
6.7 Alle Maße, Mengen und/oder andere Informationen, die Smits von der Gegenpartei im Zusammenhang mit der Erfüllung des Vertrags zur Verfügung gestellt werden, gehen auf Rechnung und Gefahr der Gegenpartei.
6.8 Smits verpackt einige Materialien in Holz- und/oder Metallverpackungen. Für diese Verpackungen wird ein Pfand erhoben. Dieses Pfand wird Ihnen gutgeschrieben, wenn die Verpackungen innerhalb von 6 Monaten nach Rechnungsdatum in gutem Zustand frachtfrei an uns zurückgeschickt werden.
7. Höhere Gewalt
7.1 Wenn höhere Gewalt die Erfüllung des Vertrags verzögert oder verhindert, sind sowohl Smits als auch die Gegenpartei berechtigt, den Vertrag aufzulösen, ohne dass die Gegenpartei dadurch ein Recht auf Schadenersatz hat, es sei denn, dass Smits durch diese Auflösung einen Vorteil erhält, den sie bei ordnungsgemäßer Erfüllung des Vertrags nicht gehabt hätte.
7.2 Unter höherer Gewalt seitens Smits wird jeder Umstand verstanden, auf den Smits keinen Einfluss hat und der die Erfüllung ihrer Verpflichtungen dauerhaft oder vorübergehend verhindert, wie z.B. der nicht oder nicht rechtzeitige Erhalt der für die Erfüllung der Verpflichtungen von Smits erforderlichen Waren oder Dienstleistungen von ihren Lieferanten, Streiks, Krankheit von unersetzlichen Mitarbeitern oder Hilfspersonen oder behindernde staatliche Maßnahmen.
8. Mängel, Reklamationsfristen
8.1 Die Gegenpartei muss die von Smits gelieferten oder angebotenen Waren oder Dienstleistungen bei der Lieferung oder, falls dies nicht möglich ist, spätestens acht Arbeitstage nach der Lieferung prüfen oder prüfen lassen. Innerhalb dieser Frist muss die Gegenpartei feststellen, ob die gelieferten oder erbrachten Sachen dem Vertrag entsprechen.
8.2 Nicht sichtbare Mängel hat die Gegenpartei Smits innerhalb von acht Werktagen, nachdem die Gegenpartei diese, auch im Hinblick auf 8.1, billigerweise hätte feststellen müssen, schriftlich zu melden.
8.3 Auf sichtbare Mängel an der Leistung kann sich die Gegenpartei nicht mehr berufen, wenn innerhalb der unter 8.1 genannten Frist keine Beanstandung erfolgt ist.
8.4 Unbeschadet der Bestimmungen in Artikel 8.2 kann ein Mangel an der Leistung von Smits nicht mehr geltend gemacht werden, wenn innerhalb eines Jahres nach der Lieferung keine Reklamation erfolgt ist.
8.5 Geringfügige Abweichungen, die branchenüblich oder technisch nicht nachteilig sind, sowie Unterschiede in Qualität, Farbe, Größe, Menge oder Veredelung stellen keinen Grund für Beanstandungen dar.
9. Gewährleistung
9.1 Unbeschadet der Bestimmungen in Artikel 8 und unter Beachtung der nachstehenden Bestimmungen unter 9.2 garantiert Smits, dass während eines Zeitraums von einem Jahr nach der Lieferung keine Mängel an den gelieferten Waren infolge von Herstellungsfehlern auftreten. Wenn die Garantie zum Tragen kommt, finden die Bestimmungen unter 9.4 bis 9.8 Anwendung.
9.2 Die unter 1 dieses Artikels genannte Garantie gilt nicht, wenn die Mängel die Folge von normalem Verschleiß, falscher Bedienung oder unsachgemäßer Behandlung (Zusammenbau, Montage oder Installation in Abweichung von den von Smits erteilten Vorschriften, Anweisungen und/oder Anleitungen), von Missbrauch, Nachlässigkeit, Unfall, Nichteinhaltung von Wartungsvorschriften und normaler Wartungspflege sind, wenn die Sache ohne vorherige Zustimmung von Smits repariert oder verändert wurde oder wenn die Sache ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Smits in Kombination mit anderen, nicht von Smits gelieferten Sachen zusammengebaut, installiert und/oder montiert wurde.
9.3 Die Sachen oder Teile gehen ab dem Zeitpunkt der Lieferung vollständig auf Rechnung und Gefahr der Gegenpartei.
9.4. a. Wenn die gelieferten Sachen nicht dem Vertrag entsprechen und Smits dafür haftbar ist, wofür Artikel 9.1. sinngemäß gilt, hat Smits das Recht, nach eigenem Ermessen entweder die gelieferten Sachen kostenlos zu ergänzen oder zu ersetzen oder der Gegenpartei den Wert der mangelhaften Sachen gemäß dem vereinbarten Verkaufspreis zu vergüten.
b. Wenn Smits sich für Ersatz oder Wertersatz im Sinne von a. entscheidet, hat AVZ das Recht, die Rückgabe der mangelhaften Lieferungen zu verlangen, sofern diese Rückgabe (noch) möglich ist.
9.5 Nur wenn Smits nach rechtzeitiger Inverzugsetzung unter Beachtung der Bestimmungen in Artikel 8 die Bestimmungen in Absatz 9.4 nicht erfüllt, hat die Gegenpartei das Recht, den Vertrag ganz oder teilweise aufzulösen und/oder weiteren Schadenersatz im Sinne von Artikel 10 zu fordern. Artikel 10 ist entsprechend anwendbar.
9.6 a.Wenn der Schaden auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von Smits oder eines ihrer leitenden Angestellten zurückzuführen ist, gelten die in Artikel 9.5 genannten Einschränkungen nicht.
b.In einem Fall im Sinne von Artikel 9.6a finden die Bestimmungen der Artikel 10.2 bis 10.5 Anwendung.
9.7 Eine weitergehende Haftung für Schäden, die durch einen Mangel oder eine Unzulänglichkeit der gelieferten Waren verursacht werden, als sich aus den Bestimmungen in Artikel 9 und 10 ergibt, ist ausgeschlossen.
9.8 Fällt ein Mangel unter die Garantie gemäß den Bestimmungen in Artikel 9, so ist er gegebenenfalls abweichend von den Bestimmungen in Artikel 9 und wenn der Mangel ein Teil betrifft, das Smits von einem Dritten bezogen hat, immer auf die Garantie des Lieferanten beschränkt.
9.9 Die Bestimmungen in Artikel 9 gelten nicht für von Smits erteilte Ratschläge, Anweisungen oder Hinweise. Smits haftet, außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ihrer leitenden Angestellten, nicht für von ihr erteilte Ratschläge und/oder Anweisungen.
10. Haftung
10.1 Unbeschadet der Bestimmungen in Artikel 10.6 haftet Smits niemals für Schäden, es sei denn, diese sind auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von Smits oder eines ihrer leitenden Angestellten zurückzuführen.
10.2 Wenn Smits aufgrund eines rechtskräftigen Urteils zu Schadenersatz verpflichtet ist und dieser Schaden nicht auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von Smits oder einem ihrer leitenden Angestellten zurückzuführen ist, beschränkt sich die Haftung von Smits immer auf direkte Schäden an Sachen oder Personen und erstreckt sich niemals auf Handelsverluste oder andere Folgeschäden, einschließlich Einkommens- oder Gewinnverluste.
10.3 Wenn Smits für einen Schaden haftet und dieser Schaden nicht auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von Smits oder einem seiner leitenden Angestellten zurückzuführen ist, beschränkt sich die Haftung von AVZ darüber hinaus auf diesen Schaden und höchstens auf die Beträge, für die Smits versichert ist oder für die Smits unter Berücksichtigung der gängigen Branchenpraxis vernünftigerweise hätte versichert sein müssen.
10.4 Sofern die Bestimmungen in Artikel 10.3 kein Kriterium für eine Begrenzung der Haftung von Smits sein können (zum Beispiel weil Smits keine Versicherung abgeschlossen hat und eine Versicherung auch nicht üblich ist), wird der von Smits zu ersetzende Schaden gemildert, wenn der von der Gegenpartei gezahlte Preis im Verhältnis zum Ausmaß des erlittenen Schadens gering ist.
10.5 Die Bestimmungen von Artikel 10.3 und 10.4 finden nur insoweit Anwendung, als die Haftung von Smits aufgrund des Gesetzes oder des Vertrages (einschließlich der Bestimmungen der vorliegenden allgemeinen Bedingungen, wie insbesondere Artikel 10) nicht bereits weiter eingeschränkt ist, als sich aus der bloßen Anwendung von Artikel 10.3 oder Artikel 10.4 ergeben würde.
10.6 Wenn Smits aufgrund der zwingenden Produkthaftung haftet, geht diese Haftung niemals über die gesetzlichen oder sonstigen zwingenden Haftungsbestimmungen hinaus. Sowohl die Haftung als auch die Höhe des Schadens sind auf das beschränkt, wozu Smits zwingend verpflichtet ist. Alles darüber hinausgehende ist ausdrücklich ausgeschlossen, vorbehaltlich der Bestimmungen in 10.1 bis 10.6.
11. Eigentumsvorbehalt
11.1 Die von Smits gelieferte Ware bleibt Eigentum von Smits, bis die Gegenpartei alle folgenden Verpflichtungen aus allen mit Smits geschlossenen Verträgen erfüllt hat.
- die Gegenleistung(en) in bezug auf die gelieferte(n) oder zu liefernde(n) Ware(n) selbst;
- die Gegenleistung(en) in Bezug auf die von Smits im Rahmen des Vertrags/der Verträge erbrachten oder zu erbringenden Leistungen;
- Ansprüche wegen Nichterfüllung einer oder mehrerer Verpflichtungen gegenüber AVZ durch die Gegenpartei aus einem Vertrag, einer unerlaubten Handlung oder einer Nebenpflicht.
11.2 Von Smits gelieferte Sachen, die gemäß Artikel 11.1 unter Eigentumsvorbehalt stehen, dürfen nur im Rahmen der normalen Betriebsführung weiterverkauft werden. Die Gegenpartei ist nicht berechtigt, die Sachen zu verpfänden oder irgendein anderes Recht darauf zu begründen. Wenn die Gegenpartei aus den von Smits gelieferten Sachen, die unter Eigentumsvorbehalt stehen, eine neue Sache bildet, wird die Gegenpartei bei der Bildung der neuen Sache nach den Anweisungen von Smits handeln und die neue Sache für Smits verwahren.
11.3 Wenn die Gegenpartei ihren Verpflichtungen nicht nachkommt oder die begründete Befürchtung besteht, dass sie dies nicht tun wird, ist Smits berechtigt, gelieferte Sachen, auf die der in Artikel 11.1 genannte Eigentumsvorbehalt Anwendung findet, zu behalten.
11.3 Der Eigentumsvorbehalt gemäß Artikel 11.1 ruht bei der Gegenpartei oder bei Dritten, die die Waren für die Gegenpartei aufbewahren.
11.4 Wenn Dritte ein Recht auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Sache begründen oder geltend machen wollen, ist die Gegenpartei verpflichtet, Smits so schnell wie vernünftigerweise zu erwarten, zu informieren.
11.5 Die Gegenpartei verpflichtet sich, auf erste Aufforderung von Smits:
- die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Sachen gegen Feuer-, Explosions- und Wasserschäden sowie gegen Diebstahl zu versichern und versichert zu halten und die Police dieser Versicherung zur Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen:
- alle Forderungen der Gegenpartei gegenüber den Versicherern in Bezug auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware an Smits zu verpfänden, indem sie für Smits ein hochrangiges Pfandrecht an dieser Ware in der in Art. 3:238 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches vorgeschriebenen Weise begründet;
- die Forderungen, die die Gegenpartei gegenüber ihren Abnehmern beim Weiterverkauf der von Smits unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren erwirbt, an Smits zu verpfänden, indem sie ein hochrangiges Pfandrecht auf diese in der in Art. 3:239 des BW vorgeschriebenen Weise begründet:
- die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware als Eigentum von Smits zu kennzeichnen;
- auf andere Weise an allen angemessenen Maßnahmen mitzuwirken, die Smits zum Schutz ihres Eigentums an der Ware ergreifen will und die die Gegenpartei nicht unangemessen in der normalen Ausübung ihrer Tätigkeit behindern.
12. Zahlung und Sicherheit
12.1 Sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde und mit Ausnahme der Bestimmungen unter 12.9, hat die Zahlung innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum durch Überweisung auf das Bankkonto von Smits oder, falls anders vereinbart, in bar bei Lieferung zu erfolgen, und zwar ohne jeden von Smits nicht gestatteten Skonto und/oder Abzug. Smits ist immer berechtigt, alle Forderungen der Gegenpartei gegenüber Smits, die einen Geldwert haben, mit Forderungen von Smits und direkt oder indirekt mit Smits verbundenen Unternehmen gegenüber der Gegenpartei zu verrechnen. Wenn die Gegenpartei in irgendeiner Weise Teil einer Unternehmensgruppe ist, umfasst der Käufer im Sinne dieses Artikels alle Unternehmen, die in irgendeiner Weise zu dieser Gruppe gehören.
12.2 Die in 12.1 genannte Frist ist als strenge Frist zu betrachten.
12.3 Bei Nichtbezahlung innerhalb der unter 12.1 genannten Frist schuldet die Gegenpartei auf den geschuldeten Betrag einen Vertragszins in Höhe des von der Europäischen Zentralbank festgelegten gesetzlichen sogenannten europäischen Zinssatzes.
12.4 Die von der Gegenpartei geleisteten Zahlungen dienen immer zur Begleichung aller fälligen Zinsen und Kosten und der am längsten ausstehenden Rechnungen, auch wenn die Gegenpartei angibt, dass sich die Zahlung auf eine spätere Rechnung bezieht.
12.5 Die Zahlung hat in Euro zu erfolgen. Als Datum der Zahlung gilt der Tag, an dem die Bank das Guthaben von Smits gutschreibt oder Smits den fälligen Betrag in bar erhalten hat.
12.6 a. Wenn für einen vom Vertragspartner an Smits zu zahlenden Betrag ein Zahlungsziel vereinbart wurde, wird der vom Vertragspartner an Smits geschuldete Betrag dennoch sofort fällig, wenn der Vertragspartner schriftlich in Verzug, Liquidation, Insolvenz, Konkurs oder Zahlungsaufschub gerät.
b. Die Bestimmungen unter a. gelten auch, wenn die Gegenpartei mit einer anderen Verpflichtung gegenüber Smits in Verzug ist.
12.7 Wenn die Gegenpartei in Verzug ist oder eine oder mehrere ihrer Verpflichtungen nicht erfüllt, ist Smits berechtigt, ohne weitere Inverzugsetzung alle angemessenen Kosten gemäß dem Tarif der niederländischen Anwaltskammer in Rechnung zu stellen. Wenn Smits nachweislich höhere Kosten aufgewendet hat, die vernünftigerweise notwendig waren, kommen auch diese für eine Vergütung in Betracht.
12.8 Die Gegenpartei haftet Smits gegenüber für die von Smits aufgewendeten Gerichtskosten, einschließlich, aber nicht beschränkt auf den Betrag, zu dem die Gegenpartei in einem Gerichtsurteil verurteilt wird, sofern diese angemessen sind. Dies gilt nur, wenn Smits und die Gegenpartei ein Gerichtsverfahren in Bezug auf einen Vertrag führen, auf den diese allgemeinen Bedingungen Anwendung finden, und ein Gerichtsurteil rechtskräftig wird, durch das die Gegenpartei ganz oder überwiegend verurteilt wird.
12.9 a. Smits ist berechtigt, einen Teil der Auftragssumme und/oder anderer von Smits im Rahmen des Vertrags in Rechnung gestellter Beträge als Vorauszahlung zu verlangen oder eine angemessene Bankgarantie zu fordern, bevor sie ihren Teil des Vertrags erfüllt;
b. Die Gegenpartei verpflichtet sich, auf erste Aufforderung von Smits und zu deren Zufriedenheit eine Sicherheit für die Erfüllung aller ihrer Verpflichtungen aus dem Vertrag zu leisten, andernfalls ist Smits berechtigt, die Erfüllung ihrer Verpflichtungen auszusetzen. Diese Bestimmung gilt auch, wenn ein Kredit vereinbart wurde.
12.10 Die Weigerung des Vertragspartners, die geforderte Sicherheit zu leisten, gibt Smits das Recht, den Vertrag ohne gerichtliche Intervention aufzulösen.
13. Geistige Eigentumsrechte/Geheimhaltung
13.1 Sofern mit Smits nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, behält Smits alle geistigen absoluten Rechte (einschließlich Urheberrechte, Patentrechte, Markenrechte, Datenbankrechte, Rechte an Zeichnungen und Modellen usw.) an allen ihren Entwürfen, Zeichnungen, Modellen, Schriften, Trägern mit Daten oder anderen Informationen, Angeboten, Abbildungen, Skizzen, Modellen, Modellen usw.
13.2 Smits behält sich die unter 13.1 genannten Rechte vor, und diese Rechte dürfen ohne die schriftliche Zustimmung von Smits nicht vervielfältigt, gezeigt und/oder Dritten zur Verfügung gestellt und/oder auf andere Weise genutzt werden als zu dem Zweck, zu dem Smits sie der Gegenpartei zur Verfügung gestellt hat.
13.3 Die Gegenpartei verpflichtet sich, alle ihr von Smits zur Verfügung gestellten vertraulichen Informationen vertraulich zu behandeln. Unter vertraulichen Informationen sind in jedem Fall die in Unterpunkt 13.1 genannten Informationen zu verstehen. 13.1 genannten Informationen, sowie Unternehmens- und Produktinformationen von Smits. Die Gegenpartei verpflichtet sich, ihr Personal und/oder Dritte, die an der Ausführung dieses Vertrages beteiligt sind, zur Geheimhaltung zu verpflichten.
13.4 Die von Smits zur Verfügung gestellten Modelle, Zeichnungen, Berechnungen, Abbildungen, Texte oder anderes bleiben das Eigentum von Smits. Die Gegenpartei darf sie nur für den Zweck verwenden, für den sie von Smits zur Verfügung gestellt wurden.
14. Anwendbares Recht und zuständiges Gericht
14.1 Auf alle Verträge zwischen Smits und der Gegenpartei findet das niederländische Recht Anwendung.
14.2 Streitigkeiten werden vor dem zuständigen Gericht des Ortes, an dem Smits niedergelassen ist, unter Ausschluß anderer Gerichte, verhandelt.